FG Niedersachsen - Urteil vom 20.07.1999 VII 703/97 Ki
FG Niedersachsen - Urteil vom 20.07.1999 (VII 703/97 Ki) - DRsp Nr. 2000/3801
FG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.1999 - Aktenzeichen VII 703/97 Ki
DRsp Nr. 2000/3801
Die Einkommensgrenze beim Kindergeld ist über den Wortlaut der Regelung ("Einkünfte und Bezüge") hinaus - entsprechend dem Gesetzeszweck - auf das "zu versteuernde Einkommen" zu beziehen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Grenzziehung den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag, damit das objektive und subjektive Nettoprinzip abbilden wollen. Danach ist nicht nur der erwerbssichernde Aufwand (Werbungskosten, Betriebsausgaben), sondern auch der existenzsichernde Aufwand (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) des Kindes zu berücksichtigen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Kind des Kl mit seinem Einkommen die kindergeldschädliche Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreitet.
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