OLG Hamm - Beschluss vom 14.02.2006
1 WF 2/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1299
FamRZ 2006, 1299
Vorinstanzen:
AG Bad Oeynhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 135/05

Fiktive Anrechung von Nebeneinkommen des vollschichtig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners bei gesteigerter Unterhaltspflicht

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 1 WF 2/06

DRsp Nr. 2007/1793

Fiktive Anrechung von Nebeneinkommen des vollschichtig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners bei gesteigerter Unterhaltspflicht

Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können selbst bei vollschichtiger Tätigkeit des Unterhaltsschuldners weitere Anstrengungen zur Deckung des Mindestunterhalts der Kinder angemessen sein. In diesen Fällen kommt auch nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die fiktive Anrechung von Nebeneinkommen in Betracht.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde hat zu einem geringen Teil Erfolg; im wesentlichen ist sie unbegründet.

Die Rechtsverteidigung des Beklagten hat im Rahmen der im PKH-Verfahren gebotenen großzügigen und summarischen Prüfung zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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