OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.04.2006
II-6 WF 112/05
Normen:
BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 766
OLGReport-Düsseldorf 2006, 766
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Wuppertal - 29.04.2005,

Fiktives Einkommen von 1640 EUR brutto eines ungelernten gesteigert Unterhaltspflichtigen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2006 - Aktenzeichen II-6 WF 112/05

DRsp Nr. 2007/2198

Fiktives Einkommen von 1640 EUR brutto eines ungelernten gesteigert Unterhaltspflichtigen

Kommt der gesteigert Unterhaltspflichtige seiner Erwerbsobliegenheit nicht in genügender Weise nach, ist ein fiktives Einkommen anzusetzen. Bei ungelernten Kräften kann hierbei von einem Monatseinkommen von 1640 EUR brutto ausgegangen werden, wenn keine weiteren Anhaltspunkte voliegen.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Sie nimmt ihre Mutter in Höhe von 100 % des Regelbetrages auf Unterhalt in Anspruch. Den Antrag der Beklagten, ihr für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal durch Beschluss vom 29.04.2005 zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist teilweise begründet.