OVG Niedersachsen - Beschluss vom 10.07.2023
1 ME 45/23
Normen:
BGB § 1412; BGB § 1416; BGB § 242; BGB § 892; NPOG § 67;
Fundstellen:
BauR 2023, 1656
D_V 2023, 872
NVwZ-RR 2023, 1018
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 06.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 41/22

Fledermäuse; Grundbuch; Gütergemeinschaft; Güterregister; Vollstreckung einer bauaufsichtlichen Verfügung; Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.07.2023 - Aktenzeichen 1 ME 45/23

DRsp Nr. 2023/9384

Fledermäuse; Grundbuch; Gütergemeinschaft; Güterregister; Vollstreckung einer bauaufsichtlichen Verfügung; Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter

1. § 1412 BGB schließt lediglich Einwendungen der Ehegatten gegen die Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften und auf dem rechtsgeschäftlichen Verkehr beruhender Urteile zugunsten gutgläubiger Dritter aus. Auf die Durchsetzung sich aus dem öffentlichen Recht ergebender Verpflichtungen durch einen Hoheitsträger im Wege der Vollstreckung ist § 1412 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.2. § 892 BGB findet ebenfalls keine Anwendung zugunsten eines Hoheitsträgers, der im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung tätig wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 6. April 2023 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 20. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2022 wird angeordnet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird bis zwei Wochen nach Eintritt der Wirksamkeit und (sofortigen) Vollziehbarkeit einer Duldungsverfügung des Antragsgegners gegen die Ehefrau des Antragstellers befristet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.