OLG Saarbrücken - Beschluß vom 29.10.1992
6 UF 15/92 VA
Normen:
VAHRG § 10a ; ZPO § 269 Abs. 3 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 313/91

Folgen der Rücknahme eines Antrag auf Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 6 UF 15/92 VA

DRsp Nr. 1995/2434

Folgen der Rücknahme eines Antrag auf Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Wird im Rahmen eines Verfahrens nach § 10a VAHRG der Antrag auf Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen, wird die noch nicht rechtskräftig gewordene Abänderungsentscheidung des Familiengerichtes wirkungslos.

Normenkette:

VAHRG § 10a ; ZPO § 269 Abs. 3 § 626 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts in Saarbrücken vom 29.5.1990 rechtskräftig geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien dahingehend geregelt, daß im Wege des Splittings vom Konto des Ehemannes auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 715,40 DM übertragen und im Quasisplitting solche von monatlich 98,09 DM - bezogen auf den 30.9.1989 - begründet wurden.

Nachdem bei dem Ehemann der Rentenfall eingetreten war, hat die Bundesbahnversicherungsanstalt einen Abänderungsantrag nach § 10a VAHRG gestellt.

Nach Einholung neuer Auskünfte der Versorgungsträger hat das Familiengericht dem Antrag insoweit stattgegeben, als es im Splitting monatlich 713,80 DM übertragen und im Quasisplitting Rentenanwartschaften von monatlich 126,32 DM, jeweils bezogen auf den 1.7.1991, begründet hat.