OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.01.2000
16 WF 102/99
Normen:
BGB § 1626 Abs. 3 § 1684 § 1666 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2002, 126
Vorinstanzen:
AG Weinheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 48/99

Folgen einer Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs des einen Elternteils mit gemeinschaftlichen Kindern durch den anderen Elternteil

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2000 - Aktenzeichen 16 WF 102/99

DRsp Nr. 2002/5725

Folgen einer Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs des einen Elternteils mit gemeinschaftlichen Kindern durch den anderen Elternteil

»Vereitelt oder erschwert ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils mit gemeinschaftlichen Kindern, kann dies als Maßnahme nach § 1666 BGB die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf einen Pfleger erforderlich machen. (Einzelfallentscheidung; die Maßnahme wurde durch das Familiengericht verfügt; die befristete Beschwerde wurde zurückgewiesen.)«

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 3 § 1684 § 1666 ;

Gründe:

1.) Der Umgang des Vaters mit seinen Kindern Ri und Ro ist durch Vereinbarung vom 26. Februar 1999 (Amtsgericht Weinheim 3 F 144/98) und durch Beschluß des Amtsgerichts Weinheim vom 05. März 1999 (3 F 144/98) folgendermaßen geregelt:

Vereinbarung vom 26. Februar 1999:

Der Kindesvater ist berechtigt, die ehegemeinschaftlichen Kinder Ri, geb. am ....1991, und Ro, geb. am ....1995, am 27.02.1999, 06.03.1999, 20.03.1999, 27.03.1999 und 04.04.1999 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu sich zu nehmen.

Die Kindesmutter ist verpflichtet, zu den genannten Zeitpunkten die Kinder zur Abholung bereit zu stellen und an den Kindesvater herauszugeben.

Der Kindesvater ist weiter berechtigt, Ro und Ri ab 10.04.1999 in 14tägigem Wechsel von Samstag 11:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr zu sich zu nehmen.