1.) Der Umgang des Vaters mit seinen Kindern Ri und Ro ist durch Vereinbarung vom 26. Februar 1999 (Amtsgericht Weinheim 3 F 144/98) und durch Beschluß des Amtsgerichts Weinheim vom 05. März 1999 (3 F 144/98) folgendermaßen geregelt:
Vereinbarung vom 26. Februar 1999:
Der Kindesvater ist berechtigt, die ehegemeinschaftlichen Kinder Ri, geb. am ....1991, und Ro, geb. am ....1995, am 27.02.1999, 06.03.1999, 20.03.1999, 27.03.1999 und 04.04.1999 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu sich zu nehmen.
Die Kindesmutter ist verpflichtet, zu den genannten Zeitpunkten die Kinder zur Abholung bereit zu stellen und an den Kindesvater herauszugeben.
Der Kindesvater ist weiter berechtigt, Ro und Ri ab 10.04.1999 in 14tägigem Wechsel von Samstag 11:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr zu sich zu nehmen.
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