OLG Köln - Beschluß vom 29.08.1994
2 Wx 4/94
Normen:
BGB § 2232 § 2233 ; BeurkG § 17 § 25 § 26 ; ZPO § 415 § 418 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 43

Form der Testamentserrichtung eines Stummen - Testament, Notar, Stummer

OLG Köln, Beschluß vom 29.08.1994 - Aktenzeichen 2 Wx 4/94

DRsp Nr. 1995/4588

Form der Testamentserrichtung eines Stummen - Testament, Notar, Stummer

1. Hat der Notar den letzten Willen eines schwer Sprechbehinderten ausreichend erforscht, den Sachverhalt geklärt und bestehende Zweifel über den wahren Willen geklärt, so hat er ihn in rechtlich einwandfreier Form in der zu errichtenden Urkunde niederzulegen. Die wörtliche Wiedergabe äußerlich unklarer - aber vom Notar geklärter - Äußerungen des Erblassers ist nicht erforderlich und im Interesse der Klarheit der Urkunde und der Vermeidung späteren Streits über die Auslegung der Erklärungen nicht einmal wünschenswert.2. Soweit § 2233 Abs. 2 und 3 BGB und die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes (§§ 16, 22, 24, 25, 31) besondere Formen der Errichtung des öffentlichen Testaments von der Überzeugung des Notars über das Vorliegen bestimmter Eigenheiten oder Gebrechen des Erblassers abhängig machen, kann die vom Notar gewonnene Überzeugung auch dann nicht durch abweichende Feststellungen des Gerichts ersetzt werden, wenn sich der Notar bei der Überzeugungsbildung geirrt hat; möglich ist dann allenfalls der Beweis, daß der Notar die - sich aus der Urkunde ergebende - Überzeugung in Wahrheit nicht gehabt habe.