I. Mit Beschluß vom 06. 07. 1995 hat das Familiengericht die Befugnis des Antragstellers zum persönlichen Umgang mit dem am 15.01. 1984 geborenen gemeinsamen Kind der Parteien F geregelt. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am 14. 01.1995, der Antragsgegnerin am 13. 07. 1995 (I, 413 ff.) zugestellt worden.
Gegen den Beschluß hat die Antragsgegnerin am 27.07. 1995 Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 15. 09. 1995 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenen Schriftsatz (II, 75) begründet.
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