Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners ist zulässig (§§ 793, 577, 569 ZPO) insbesondere nicht verfristet, da der Beschluß vom 22.9.1994 dem Vollstreckungsschuldner erst am 9.1.1995 zugestellt wurde.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Entgegen seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer bisher keine ordnungsgemäße Auskunft gemäß Teilurteil des Familiengerichts Weilheim vom 7.9.1993 (AZ.: F 125/93) erbracht.
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