OLG München - Beschluß vom 15.02.1995
12 WF 524/95
Normen:
BGB §§ 1379 259 ff. ;
Fundstellen:
DRsp I(165)241j-k (Ls)
EzFamR aktuell 1995,167
FPR 1997, 41
FamRZ 1995, 737
OLGReport-München 1995, 90
Vorinstanzen:
AG Weilheim, - Vorinstanzaktenzeichen F 125/93

Form und Inhalt der Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren

OLG München, Beschluß vom 15.02.1995 - Aktenzeichen 12 WF 524/95

DRsp Nr. 1995/6681

Form und Inhalt der Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren

»1. Eine Auskunft ist eine Wissenserklärung, die der Schriftform bedarf und vom Auskunftspflichtigen persönlich zu unterzeichnen ist. Inhaltlich muß die Auskunft keine Wertangaben enthalten, aber zu jedem Gegenstand alle wertbildenden Faktoren angeben.«2. Die Auskunftspflicht des § 1379 I 1 BGB über das Endvermögen kann als Wissenserklärung nur durch Vorlage einer schriftlichen persönlich unterzeichneten Erklärung erfüllt werden. Diese Erklärung muß in einem Schreiben enthalten sein und darf nicht auf mehrere Schriftsätze verteilt werden. Sie muß zwar keine Wertangaben enthalten, aber die wertbildenden Faktoren in nachvollziehbarer Weise darstellen.

Normenkette:

BGB §§ 1379 259 ff. ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners ist zulässig (§§ 793, 577, 569 ZPO) insbesondere nicht verfristet, da der Beschluß vom 22.9.1994 dem Vollstreckungsschuldner erst am 9.1.1995 zugestellt wurde.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Entgegen seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer bisher keine ordnungsgemäße Auskunft gemäß Teilurteil des Familiengerichts Weilheim vom 7.9.1993 (AZ.: F 125/93) erbracht.