OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.10.2019
15 UF 147/19
Normen:
FamFG § 133 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FuR 2020, 380
NJW-RR 2020, 260
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1104/18

Formale Anforderungen eines ScheidungsantragsHinweis auf einvernehmliche Regelung von Folgesachen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 15 UF 147/19

DRsp Nr. 2020/279

Formale Anforderungen eines Scheidungsantrags Hinweis auf einvernehmliche Regelung von Folgesachen

1. Der Hinweis in einer Antragsschrift, dass die Folgesachen von den Beteiligten außergerichtlich einvernehmlich geklärt werden, genügt den Zulässigkeitsanforderungen des § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. 2. Die Erklärung kann sich darauf beschränken, dass eine einvernehmliche Lösung (noch) nicht gefunden wurde.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart - Bad Cannstatt vom 04.06.2019 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 12.600 €

Normenkette:

FamFG § 133 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.