OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.01.2005
11 U 8/04 Kart
Normen:
EGBGB Art. 11 ; GmbHG § 15 Abs. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 710/00

Formerfordernis der notariellen Beurkundung für die Begründung einer Vereinbarungstreuhand bei Beurkundung durch schweizerischen Notar gewahrt

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 11 U 8/04 Kart

DRsp Nr. 2005/4742

Formerfordernis der notariellen Beurkundung für die Begründung einer Vereinbarungstreuhand bei Beurkundung durch schweizerischen Notar gewahrt

»Dem für die Begründung einer Vereinbarungstreuhand notwendigen Formerfordernis der notariellen Beurkundung wird durch eine vor einem schweizer Notar (hier: Basel) unter Beachtung der Mindestanforderungen des schweizerischen Bundesrechts errichtete notarielle Urkunde genügt.«

Normenkette:

EGBGB Art. 11 ; GmbHG § 15 Abs. 3, 4 ;

Tatbestand:

Im Frühjahr 1994 schlossen sich vier deutsche Abwasserreinigungsanlagenbauer (A GmbH, O 1, B AG, O 2, C GmbH, O 3, und D AG, O 4) mit dem Ziel zusammen, gemeinsam den Anforderungen des Marktes besser gerecht zu werden.

Mit Schreiben vom 8. September bzw. 19. September 1994 teilte das Bundeskartellamt mit, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben die Untersagungsvoraussetzung des § 24 GWB nicht erfülle und auch nicht gegen § 1 GWB verstoße (Bd. I Bl.202/203).

Die vorgenannten vier Firmen und die beiden Kläger hatten zuvor am 20. April 1994 unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Bundeskartellamt den Zusammenschluss nicht untersagen werde, einen sog. Konsortial- und Treuhandvertrag abgeschlossen. In diesem bevollmächtigten die Vertragsparteien einen Rechtsanwalt RA 1 unter Befreiung von § 181 BGB zur Beurkundung des Vertrages.