Im Frühjahr 1994 schlossen sich vier deutsche Abwasserreinigungsanlagenbauer (A GmbH, O 1, B AG, O 2, C GmbH, O 3, und D AG, O 4) mit dem Ziel zusammen, gemeinsam den Anforderungen des Marktes besser gerecht zu werden.
Mit Schreiben vom 8. September bzw. 19. September 1994 teilte das Bundeskartellamt mit, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben die Untersagungsvoraussetzung des §
Die vorgenannten vier Firmen und die beiden Kläger hatten zuvor am 20. April 1994 unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Bundeskartellamt den Zusammenschluss nicht untersagen werde, einen sog. Konsortial- und Treuhandvertrag abgeschlossen. In diesem bevollmächtigten die Vertragsparteien einen Rechtsanwalt RA 1 unter Befreiung von § 181 BGB zur Beurkundung des Vertrages.
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