BGH - Urteil vom 22.01.1997
VIII ZR 339/95
Normen:
EGBGB Art. 11, 27 ; ZPO §§ 539, 565 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 1997, 773
IPRax 1998, 479
WM 1997, 1713
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Formgültigkeit einer Rechtswahlvereinbarung; Entscheidung des Revisionsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht

BGH, Urteil vom 22.01.1997 - Aktenzeichen VIII ZR 339/95

DRsp Nr. 1997/2702

Formgültigkeit einer Rechtswahlvereinbarung; Entscheidung des Revisionsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht

»1. Für die Formgültigkeit einer Rechtswahlvereinbarung gilt das bewährte Recht. 2. Auf die Revision gegen eine kassatorische Entscheidung des Berufungsgerichts darf das Revisionsgericht jedenfalls dann in der Sache selbst entscheiden, wenn im Falle einer Zurückverweisung auch das Berufungsgericht nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte (Bestätigung von BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94 = WM 1996, 822 unter III).«

Normenkette:

EGBGB Art. 11, 27 ; ZPO §§ 539, 565 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Beklagte stellt Küchenmöbel her. Sie schloß am 27. März 1990 mit der damals in Ostberlin ansässigen Klägerin einen Handelsvertretervertrag, der, soweit im Revisionsverfahren noch von Interessen, folgende Regelungen enthält:

"§ 4

Für alle mit Abnehmern im Vertragsgebiet abgeschlossenen Geschäfte zahlt N. (= Beklagte) an S. (= Klägerin) eine Provision.

Diese Provision beträgt bei einem jährlichen Umsatz von

bis zu 60 Mio. DM 1,5 %

bis zu 70 Mio. DM 1,3 %

bis zu 80 Mio. DM 1,2 %

bis zu 90 Mio DM 1,1 %

über 90 Mio DM 1,0 %

...

§ 6