Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Der Beklagte ist Mitglied des ####### Er betreibt als eingetragener Verein ein Heim für behinderte Personen. Mit den Heimbewohnern schließt er sog. Betreuungsverträge ab, die unter anderem folgende vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten:
'§ 1
...
(2) Der Einrichtungsträger übernimmt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Interessenvertretung, die Betreuung und Förderung, die Versorgung und die Beschäftigung des Bewohners i. S. von Eingliederungshilfe ...
(5) Zur Wahrnehmung dieser Leistungen und Dienste (Abs. 2) wird dem Einrichtungsträger und den von ihm Beauftragten ggf. die Ausübung der Sorgerechte überlassen.
§ 2
...
(4) Das Betreuungsentgelt wird nach Kalendertagen berechnet (es gilt die Anwesenheit um 24.00 Uhr). Bei vorübergehender Abwesenheit (z. B. Urlaub, Wochenend- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis einschließlich 3 Tagen ist das volle Betreuungsentgelt weiter zu zahlen. ...
§ 5
...
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