BGH - Urteil vom 09.03.1989
I ZR 189/86
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2; PflSchG 1975 § 8 ;
Fundstellen:
BB 1989, 1143
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Rechtsgüterzuordnung 1
BGHR PflSchG § 8 Forschungskosten 1
BGHZ 107, 117
DRsp I(144)122a-c
GRUR 1990, 221
MDR 1989, 796
NJW 1990, 52
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Forschungskosten; Ansprüche des Erstantragstellers gegen den Nachanmeldern auf Ausgleich der Forschungskosten

BGH, Urteil vom 09.03.1989 - Aktenzeichen I ZR 189/86

DRsp Nr. 1992/2016

Forschungskosten; Ansprüche des Erstantragstellers gegen den Nachanmeldern auf Ausgleich der Forschungskosten

»Forschungskosten - Der Nachanmelder ist dem Erstantragstellers zu einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich der Forschungskosten nicht verpflichtet, wenn die Behörde die Zulassung des identischen Pflanzenschutzmittels auf die vom Erstantragsteller vorgelegten Untersuchungsergebnissen stützt.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2; PflSchG 1975 § 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein bekanntes inländisches Unternehmen der Chemie. Sie entwickelt und vertreibt unter anderem Pflanzenschutzmittel. Sie unterhält hierzu umfangreiche Forschungs- und Versuchseinrichtungen.

Die Biologische Bundesanstalt hat den Vertrieb der wachstumsregelnden Produkte mit dem Wirkstoff Chlormequat-Chlorid und der Herbizide mit dem Wirkstoff Chloridazon genehmigt. Die Klägerin hatte hierzu umfangreiche Untersuchungsberichte über die toxikologische Unbedenklichkeit der beiden chemischen Wirkstoffe eingereicht. Zur Genehmigung gleichartiger Produkte des Beklagten in den Jahren 1983 und 1984 griff die Behörde auf die toxikologischen Untersuchungen der Klägerin zurück.