OLG Hamm - Beschluss vom 20.07.2012
2 WF 23/12
Normen:
BRAO § 43a Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 311/11

Fortbestehen des Anwaltsmandats für das Sorgerechtsverfahren nach Trennung der Eheleute

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen 2 WF 23/12

DRsp Nr. 2013/6849

Fortbestehen des Anwaltsmandats für das Sorgerechtsverfahren nach Trennung der Eheleute

Haben Eheleute sich getrennt, so verstößt die weitere Ausübung eines von beiden Eheleuten in einem Sorgerechtsverfahren erteilten Mandats allein für einen von ihnen gegen § 43a Abs. 3 BRAO, da durch die Trennung der Eheleute im Verfahren auf Entzug der elterlichen Sorge widerstreitende Interessen entstehen können.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters M vom 16.02.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 43a Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kindesvater und Beschwerdeführer strebt mit der Beschwerde die Beiordnung von Rechtsanwalt T aus N im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe an. In dem Verfahren geht es um den Entzug der elterlichen Sorge für die Kindeseltern nach § 1666 BGB auf Antrag des Jugendamtes.