SchlHOLG - Beschluss vom 15.02.2011
15 WF 420/10
Normen:
ZPO §§ 114 ff.; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2; ZPO (a.F.) § 628 Abs. 1; GKG (a.F.) § 46 Abs. 1; RVG § 16 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Bad Segeberg, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen F 124/10

Fortdauer der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren nach Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich

SchlHOLG, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 15 WF 420/10

DRsp Nr. 2011/10827

Fortdauer der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren nach Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich

Ist einer Partei für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und dann das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt worden, gilt die Bewilligung fort, wenn letzteres (hier: nach sechs Jahren) wieder aufgenommen wird.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 14.10.2010, durch den der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Versorgungsausgleichsverfahren zurückgewiesen worden ist, geändert.

Es wird festgestellt, dass eine der Antragstellerin für das Scheidungsverfahren ... Amtsgericht Bad Segeberg bewilligte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in Lübeck für das Versorgungsausgleichsverfahren fort gilt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff.; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2; ZPO (a.F.) § 628 Abs. 1; GKG (a.F.) § 46 Abs. 1; RVG § 16 Nr. 4;

Gründe: