1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.03.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2007 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitig ist, ob das Kind der Klägerin die Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt.
I.
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