OLG Hamm - Beschluss vom 24.03.2005
10 WF 26/05
Normen:
ZPO § 626 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1496
FamRZ 2005, 1496
NJW-RR 2005, 1023
NJW-RR 2005, 1023
OLGReport-Hamm 2005, 339
OLGReport-Hamm 2005, 339
Vorinstanzen:
AG Wetter (Ruhr), vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 465/02

Fortführung von Scheidungsfolgesachen als selbständige Familiensachen nach rechtskräftiger Scheidung im Ausland

OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 10 WF 26/05

DRsp Nr. 2006/10291

Fortführung von Scheidungsfolgesachen als selbständige Familiensachen nach rechtskräftiger Scheidung im Ausland

Die Fortführung von Scheidungsfolgesachen als selbständige Familiensachen kann nach § 626 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog auch in Fällen beantragt werden, wenn die Ehe durch ein im Inland anerkanntes ausländisches Urteil rechtskräftig geschieden wurde und der Scheidungsantrag dadurch gegenstandslos wird.

Normenkette:

ZPO § 626 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien hatten am 25.06.1984 geheiratet. Seit Mai 2001 leben sie voneinander getrennt. Zu dieser Zeit war der Antragsgegner als Konsul an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien tätig.

Im hier vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Scheidung der Ehe am 14.08.2002 zunächst bei dem Amtsgericht - Familiengericht - ... eingereicht (Bl. 1 ff. GA). Dieses hat sich mit Beschluss vom 28.11.2002 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Wetter abgegeben (Bl. 13 GA).