BVerfG - Beschluß vom 22.02.1995
1 BvR 117/95
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BetrAV 1995, 254
EzFamR aktuell 1995, 182
EzFamR BGB § 1587 Nr. 25
FamRZ 1995, 664
NJW-RR 1995, 916
SGb 1995, 606
SozSich 1995, 478
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 29.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen S-9/Kr 4/91
LSG Hessen, vom 11.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen L-1/Kr-94/92
BSG, vom 29.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BK 63/94

Fortgeltende Beitragspflicht für Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung nach Abtretung an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

BVerfG, Beschluß vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 117/95

DRsp Nr. 1995/6721

Fortgeltende Beitragspflicht für Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung nach Abtretung an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde muß der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen, insbesondere muß er auch von der Möglichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Gebrauch machen. Daher ist der Rechtsweg nicht erschöpft, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft und nicht offenbar aussichtslos ist, aber aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 ;

Gründe:

Diese Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob in der Krankenversicherung Versorgungsbezüge auch insoweit beitragspflichtig bleiben, als sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an den geschiedenen Ehepartner abgetreten sind.