OLG Koblenz - Beschluss vom 09.11.2006
7 WF 1042/06
Normen:
ZPO § 323 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 767 Abs. 1 ; BGB § 1586 Abs. 1 ; BGB § 1601 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1608 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 653
FuR 2007, 42
InVo 2007, 203
JurBüro 2007, 102
MDR 2007, 410
NJW-RR 2007, 438
OLGReport-Koblenz 2007, 201
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 634/06

Fortgeltung eines Titels über die Zahlung von Kindesunterhalt nach Volljärigkeit des Kindes

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 7 WF 1042/06

DRsp Nr. 2007/1837

Fortgeltung eines Titels über die Zahlung von Kindesunterhalt nach Volljärigkeit des Kindes

»1. Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über die Zahlung von Kindesunterhalt gilt fort, wenn das Kind volljährig wird, weil sich hierdurch am Grund der Unterhaltsverpflichtung, nämlich der Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB) nichts ändert. Gleiches gilt für den Fall, dass das Kindet heiratet, weil hierdurch der Anspruch nicht erlischt sondern der bisher Unterhaltspflichtige lediglich im Rang hinter den Ehegatten zurücktritt (§ 1608 BGB). Die Tatsache, dass das Kind volljährig geworden ist und/oder geheiratet hat, kann daher nicht mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.