OLG Nürnberg - Beschluß vom 19.06.1995
7 UF 1637/95
Normen:
BGB § 1587 e Abs. 4 ; ZPO § 246 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 175
NJW-RR 1996, 395
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 422/94

Fortsetzung des Versorgungsausgleichsverfahren nach Tod des Ausgleichspflichtigen

OLG Nürnberg, Beschluß vom 19.06.1995 - Aktenzeichen 7 UF 1637/95

DRsp Nr. 1995/6732

Fortsetzung des Versorgungsausgleichsverfahren nach Tod des Ausgleichspflichtigen

»Das Versorgungsausgleichsverfahren wird durch den Tod des Ausgleichspflichtigen nicht unterbrochen, wenn dieser anwaltlich vertreten ist; es darf vor Ermittlung der Erben (Rechtsnachfolger) fortgeführt und beendet werden, weil § 246 Abs. 1 ZPO den ungestörten Fortgang des Verfahrens und den Schutz des Bevollmächtigten bezweckt.«

Normenkette:

BGB § 1587 e Abs. 4 ; ZPO § 246 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 16.02.1995 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei hat es von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bahnversicherungsanstalt Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 335,81 DM auf das Konto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt O. und M. in Bayreuth übertragen. Dieser Entscheidung lag zugrunde, daß die beteiligten Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von monatlich 915,58 DM (Antragsgegner) bzw. monatlich 303,52 DM (Antragstellerin) ehezeitbezogen erworben hatten, und der Antragsgegner darüberhinaus eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung in Höhe von monatlich (dynamisiert) 59,56 DM.