OLG Hamburg - Beschluss vom 18.05.2010
10 WF 50/10
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 4 S. 2; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 984 F 512/05

Fortwirkung der früheren Prozesskostenhilfebewilligung nach Wiederaufnahme der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 10 WF 50/10

DRsp Nr. 2011/4200

Fortwirkung der früheren Prozesskostenhilfebewilligung nach Wiederaufnahme der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich

1. Bei Wiederaufnahme einer abgetrennten Folgesache zum Versorgungsausgleich wirkt die frühere Prozesskostenhilfebewilligung nicht fort. 2. Für die gemäß Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG -RG selbständige Familiensache ist deshalb ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu stellen, wenn es nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei veranlasst ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hamburg-St. Georg vom 11.03.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 4 S. 2; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I. Der Antragsgegnerin war mit Beschluss vom 06. Juli 1998 für das Scheidungsverbundverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr jetziger Rechtsanwalt beigeordnet worden. Mit Beschluss vom 25. September 1998 ist die Folgesache Versorgungsausgleich aufgrund von § 2 VAÜG abgetrennt und gemäß § 629 ZPO vorab über die Scheidung entschieden worden. Das Urteil wurde rechtskräftig und die Sache sodann weggelegt.