Mit dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 20.10.2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Beide Parteien haben während der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Ehefrau zusätzlich Rentenanwartschaften bei der Französischen Sécurité Sociale und in französischen Zusatzversorgungssystemen erworben. Das Familiengericht hat in die Berechnung - nur - die beiderseitigen Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einbezogen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Antragsgegner haben jeweils befristete Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs eingelegt mit der Begründung, die Antragstellerin habe während der Ehezeit Rentenanwartschaften in Frankreich erworben, die im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien.
Die Beschwerden führten zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
I.
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