FG Köln - Urteil vom 12.03.2009
10 K 4227/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; JFDG § 6; JFDG § 10; JFDG § 11; "Weltwärts"-Richtlinie des BMZ Abschn. 8; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
EFG 2009, 1238

Freiwilliges soziales Jahr, Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst Weltwärts, Berufsausbildung

FG Köln, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 10 K 4227/08

DRsp Nr. 2009/13325

Freiwilliges soziales Jahr, Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "Weltwärts", Berufsausbildung

1. Wird ein freiwilliges soziales Jahr bei einem nicht gemäß § 10 Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG - zugelassenen Träger geleistet, besteht kein Kindergeldanspruch. 2. Ebenfalls kein Kindergeldanspruch besteht, wenn im Rahmen eines enwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "Weltwärts" keine Anerkennung der Entsendeorgansiation durch das BMZ vorliegt. 3. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Auslandsaufenthalt für Zwecke des Kindergeldgewährung als Berufsausbildung angesehen werden kann.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; JFDG § 6; JFDG § 10; JFDG § 11; "Weltwärts"-Richtlinie des BMZ Abschn. 8; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin das Kindergeld für ihre im Juni 1989 geborene Tochter T zusteht.

T erwarb im Juni 2008 die allgemeine Hochschulreife. Das Kindergeld wurde der Klägerin gemäß der eingereichten Schulbescheinigung bis einschließlich Juli 2008 ausgezahlt.