BGH - Beschluß vom 15.01.2008
XI ZB 11/07
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 561
BRAK-Mitt 2008, 114
FamRZ 2008, 877
MDR 2008, 523
NJW 2008, 1164
WM 2008, 711
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 19.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 229/06
LG Limburg, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 103/06

Frist für die beantragende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluß vom 15.01.2008 - Aktenzeichen XI ZB 11/07

DRsp Nr. 2008/4746

Frist für die beantragende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

»Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beträgt nicht zwei Wochen sondern nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat. Das Motiv des Gesetzgebers, der vermögenslosen Partei nach Gewährung von Prozesskostenhilfe ausreichend Zeit zur Begründung des Rechtsmittels einzuräumen, rechtfertigt es nicht, abweichend vom Wortlaut § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf andere Fälle einer Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nicht anzuwenden.«

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 23. August 2006, zugestellt am 29. August 2006, am 18. September 2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29. November 2006 mit Schriftsatz vom 24. November 2006, beim Oberlandesgericht eingegangen am 5. Dezember 2006, begründet. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, hat er am 17. Januar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.