I. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 23. August 2006, zugestellt am 29. August 2006, am 18. September 2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29. November 2006 mit Schriftsatz vom 24. November 2006, beim Oberlandesgericht eingegangen am 5. Dezember 2006, begründet. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, hat er am 17. Januar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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