OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.04.2013
4 UF 239/12
Normen:
FamFG § 44;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1678
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 465 F 11292/10

Frist für eine Gegenvorstellung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.04.2013 - Aktenzeichen 4 UF 239/12

DRsp Nr. 2013/15839

Frist für eine Gegenvorstellung

Eine Gegenvorstellung gegen eine verfahrensabschließende Endentscheidung ist - falls überhaupt - lediglich innerhalb der für die Einlegung der Anhörungsrüge geltenden Frist zulässig.

In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für ... wird die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 8.10.2012 verworfen.

Normenkette:

FamFG § 44;

Gründe:

Gegen den Kostenansatz hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13.12.2012 eine als Erinnerung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auszulegende Beschwerde eingelegt.