I. Das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde dem Antragsteller am 1. April 1993 zugestellt. Hiergegen legte er mit einem beim Oberlandesgericht am 18. Mai 1993 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein - beschränkt auf den der Antragsgegnerin zuerkannten nachehelichen Unterhalt - und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
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