BGH - Beschluß vom 09.03.1994
XII ZB 2/94
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 139, § 233, § 234 Abs.;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 244

Frist zur Glaubhaftmachung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages

BGH, Beschluß vom 09.03.1994 - Aktenzeichen XII ZB 2/94

DRsp Nr. 1997/4993

Frist zur Glaubhaftmachung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages

1. Bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müssen innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung einer Frist gekommen ist, vorgetragen werden. Nach Fristablauf dürfen lediglich erkennbar unklare und ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war erläutert oder vervollständigt werden. 2. Ist in die Bearbeitung eines Rechtsstreits auch ein Verkehrsanwalt eingeschaltet, muß, da der Verkehrsanwalt auch zu den Prozeßbevollmächtigten im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO zählt, im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dargelegt werden, daß den Verkehrsanwalt an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 139, § 233, § 234 Abs.;

Gründe:

I. Das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde dem Antragsteller am 1. April 1993 zugestellt. Hiergegen legte er mit einem beim Oberlandesgericht am 18. Mai 1993 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein - beschränkt auf den der Antragsgegnerin zuerkannten nachehelichen Unterhalt - und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.