I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die ehelichen Kinder der Beteiligten zu 4 und 5, die seit ihrer Eheschließung den Ehenamen "A.-B. ", den Geburtsnamen des Ehemanns geführt haben. Die Geburtenbücher der Kinder werden beim Standesamt W. (Beteiligter zu 6) geführt.
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