BayObLG - Beschluß vom 20.10.1995
1Z BR 96/95
Normen:
BGB § 1616 Abs. 2 S. 1, § 1616a Abs. 1, § 130 ; FamNamRG Art. 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1; PStG § 45 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 2, § 15c Abs. 1,;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 431
StAZ 1996, 16
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 794/95
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen III 70/94

Frist zur Wiederannahme des Geburtsnamens aufgrund der Übergangsregelung des Familiennamensrechtsgesetzes

BayObLG, Beschluß vom 20.10.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 96/95

DRsp Nr. 1996/510

Frist zur Wiederannahme des Geburtsnamens aufgrund der Übergangsregelung des Familiennamensrechtsgesetzes

»Hat ein Ehegatte aufgrund der Übergangsregelung des Familiennamensrechtsgesetzes seinen Geburtsnamen wieder angenommen und haben die Ehegatten in Folge dieser Erklärung den Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes neu bestimmt, so werden die hierzu erforderlichen Erklärungen der Ehegatten und des Kindes grundsätzlich mit dem Eingang bei dem Standesamt wirksam, das die Geburt beurkundet hat. Die Ausschlußfrist, innerhalb der diese Erklärungen abgegeben sein müssen, kann aber dann als gewahrt behandelt werden, wenn die Erklärungen bei dem das Familienbuch der Ehegatten führenden Standesamt abgegeben werden und dieses die rechtzeitige Weiterleitung unterläßt.«

Normenkette:

BGB § 1616 Abs. 2 S. 1, § 1616a Abs. 1, § 130 ; FamNamRG Art. 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1; PStG § 45 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 2, § 15c Abs. 1,;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die ehelichen Kinder der Beteiligten zu 4 und 5, die seit ihrer Eheschließung den Ehenamen "A.-B. ", den Geburtsnamen des Ehemanns geführt haben. Die Geburtenbücher der Kinder werden beim Standesamt W. (Beteiligter zu 6) geführt.