SchlHOLG - Beschluss vom 12.05.2006
12 UF 155/05
Normen:
BGB § 210 Abs. 1 S. 1 § 1600b Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 2 ; ZPO § 57 Abs. 1 § 170 Abs. 1 § 261 Abs. 2 § 295 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1902
Vorinstanzen:
AG Ahrensbburg - 28 F 39/04,

Fristablauf bei gerichtlicher Anfechtung einer Vaterschaft und Prozessunfähigkeit des Beklagten

SchlHOLG, Beschluss vom 12.05.2006 - Aktenzeichen 12 UF 155/05

DRsp Nr. 2006/26464

Fristablauf bei gerichtlicher Anfechtung einer Vaterschaft und Prozessunfähigkeit des Beklagten

1. Bei Prozessunfähigkeit des Beklagten läuft die Frist zur gerichtlichen Anfechtung einer Vaterschaft nach § 1600b Abs. 1 Satz 1 BGB in entsprechender Anwendung von § 210 Abs. 1 Satz 1 BGB erst nach Ablauf von 6 Monaten seit Beseitigung des Hindernisses aus. Die Vorschrift findet selbst dann Anwendung, wenn der Gläubiger sich nicht darum bemüht hat, den Mangel der Vertretung zu beseitigen oder wenn er die Geschäftsunfähigkeit seines Schuldners gar nicht erst erkannt hat. 2. Für die Versäumung der Anfechtungsfrist nach § 1600b Abs. 1 Satz 1 BGB trägt das beklagte Kind die Beweislast. Nennt der Vater einen bestimmten Zeitpunkt der Kenntniserlangung, so ist es Sache des Kindes nachzuweisen, dass der Vater schon früher von Umständen Kenntnis erlangt hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen

Normenkette:

BGB § 210 Abs. 1 S. 1 § 1600b Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 2 ; ZPO § 57 Abs. 1 § 170 Abs. 1 § 261 Abs. 2 § 295 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Zu Recht hat das Amtsgericht auf die Anfechtungsklage des Klägers festgestellt, dass der Beklagte nicht sein Kind ist.

1. Der Kläger ist nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 1592 Nr. 1 BGB anfechtungsberechtigt.