OLG Köln - Beschluss vom 25.02.2011
4 UF 26/11
Normen:
ZPO § 621e a.F.; FamFG-RG Art. 111;
Fundstellen:
MDR 2011, 941
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 224/09

Fristenlauf in einem vor Ablauf des 31.08.2009 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 4 UF 26/11

DRsp Nr. 2011/5245

Fristenlauf in einem vor Ablauf des 31.08.2009 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren

1. In einem vor Ablauf des 31.08.2009 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren, in dem nach Art. 111 FamFG-RG noch das alte Verfahrensrecht Anwendung findet, war eine befristete Beschwerde nach § 621e ZPO gem. § 517 ZPO innerhalb eines Monats beim Beschwerdegericht, also dem Oberlandesgericht, einzulegen. 2. Diese Frist wird nicht durch die Einlegung bei dem Ausgangsgericht gewahrt. 3. Es hält sich noch im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, wenn zwischen der Vorlage an den Abteilungsrichter und der durch diesen im Beschlusswege verfügten Vorlage an das Beschwerdegericht jeweils einige Tage liegen.

Tenor

1.

Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 621e, 517 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 14.12.2010 - 31 F 224/09 - wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

3.

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.

4.