1.
Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der einmonatigen Beschwerdefrist nach §
2.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 14.12.2010 - 31 F 224/09 - wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
3.
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.
4.
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