Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 84 FamFG).
Beschwerdewert: 1.384 €
I.
Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Freistaat Sachsen die Erstattung der von ihm für den Zeitraum von August 1993 bis März 2000 an den Betreuer der damals mittellosen Betroffenen im Jahr 2000 erbrachten Aufwandsentschädigung.
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