BGH - Beschluss vom 09.07.2014
XII ZB 709/13
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 3-4; ZPO § 85 Abs. 2; BRAO § 50 Abs. 5;
Fundstellen:
AnwBl 2014, 1058
AnwBl 2014, 864
DB 2014, 7
FamRB 2014, 378
FamRZ 2014, 1624
FuR 2014, 663
MDR 2014, 1042
NJW 2014, 3102
NJW 2014, 6
WM 2015, 257
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 1361/13
AG Regensburg, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 202 F 1984/08

Führen einer Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch

BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen XII ZB 709/13

DRsp Nr. 2014/12187

Führen einer Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch

a) Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verlässlich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant.b) Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Beschwerde - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. November 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert: 14.132 €

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 3-4; ZPO § 85 Abs. 2; BRAO § 50 Abs. 5;

Gründe

I.