I.
Für die inzwischen verstorbene Betroffene war ein Betreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Einwilligung in die ärztliche Behandlung, Vermögenssorge, Wahrnehmung von Rechten gegenüber Bevollmächtigten sowie Entgegennahme und Öffnen von Postsendungen. Der ehemalige Betreuer ist Diplom-Geograph, führte die Betreuung gemäß Feststellung des Amtsgerichts berufsmäßig und ist der Ansicht, daß ihm für seine im Jahr 1999 verrichtete Tätigkeit ein Stundensatz von netto 60 DM zustehe, da er über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbar gewesene und durch seine Hochschulausbildung erworbene Kenntnisse verfüge.
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