BayObLG - Beschluß vom 27.10.1999
3Z BR 282/99
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 71
BayObLGZ 1999, 339
FGPrax 2000, 22
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 71/99
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 295/97

Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse

BayObLG, Beschluß vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 282/99

DRsp Nr. 2000/1813

Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse

»1. "Fachkenntnisse" bzw. "besondere Kenntnisse" sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen.2. Für die Führung einer Betreuung "nutzbar" sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser zu erfüllen.3. Durch eine Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG erworben sind für eine Betreuung nutzbare Fachkenntnisse, wenn die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf deren Vermittlung ausgerichtet ist.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Für die inzwischen verstorbene Betroffene war ein Betreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Einwilligung in die ärztliche Behandlung, Vermögenssorge, Wahrnehmung von Rechten gegenüber Bevollmächtigten sowie Entgegennahme und Öffnen von Postsendungen. Der ehemalige Betreuer ist Diplom-Geograph, führte die Betreuung gemäß Feststellung des Amtsgerichts berufsmäßig und ist der Ansicht, daß ihm für seine im Jahr 1999 verrichtete Tätigkeit ein Stundensatz von netto 60 DM zustehe, da er über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbar gewesene und durch seine Hochschulausbildung erworbene Kenntnisse verfüge.