OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2018
10 WF 109/18
Normen:
JVEG § Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 249/17

Funktionell zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde des Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren gegen die Kürzung seiner Vergütung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen 10 WF 109/18

DRsp Nr. 2020/7532

Funktionell zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde des Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren gegen die Kürzung seiner Vergütung

Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG ist das "nächsthöhere Gericht" zur Entscheidung über die Beschwerde berufen. Dieses ist unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht, in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten hinsichtlich des Amtsgerichts also das Landgericht. Dies gilt auch in Familiensachen.

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 1. August 2018 wird dahingehend abgeändert, dass das Verfahren dem Landgericht Frankfurt (Oder) zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt wird.

Normenkette:

JVEG § Abs. 4 S. 2;

Gründe: