OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.03.2023
6 WF 47/23
Normen:
§ 4 Abs 4 S 2 JVEG;
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 509/20

Funktionelle Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der in einer Kindschaftssache tätigen SachverständigenBegriff des nächsthöheren Gerichts im Sinne von § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 6 WF 47/23

DRsp Nr. 2023/10117

Funktionelle Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der in einer Kindschaftssache tätigen Sachverständigen Begriff des nächsthöheren Gerichts im Sinne von § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG

1. Nächsthöheres Gericht im Sinne von § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG, das über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen zu entscheiden hat, ist unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht. Das ist für das Amtsgericht nach der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit das für seinen Bezirk zuständige Landgericht. 2. Entgegen § 119 Abs. 1 Nr. 1a und b GVG gilt das auch dann, wenn das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat.

Tenor

Die Vorlageverfügung vom 21.03.2023 wird aufgehoben.

Normenkette:

§ 4 Abs 4 S 2 JVEG;

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet die Staatskasse sich gegen die Festsetzung der Vergütung der in einer Kindschaftssache tätigen Sachverständigen.