OLG Köln - Beschluss vom 15.03.2019
27 UFH 2/19
Normen:
FamFG § 50;
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 347/18

Funktionelle Zuständigkeit des Familiensenats für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Umgangsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 27 UFH 2/19

DRsp Nr. 2022/8443

Funktionelle Zuständigkeit des Familiensenats für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Umgangsverfahren

Das Familiengericht bleibt erstinstanzlich für die Entscheidung über einen vor Erlass der Hauptsacheentscheidung im Umgangsverfahren angebrachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann zuständig, wenn zwischenzeitlich über den Antrag im Hauptsacheverfahren entschieden und Beschwerde eingelegt worden ist (Anschluss an OLG Brandenburg – 13 UFH 1/12 – 29.4.2013).

Tenor

Die Vorlage des Verfahrens Amtsgericht Bonn 404 F 347/18 durch das Amtsgericht Bonn an den Senat ist nicht zulässig.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht Bonn zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 50;

Gründe

Der Senat ist zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind A nicht berufen.

Das vorliegende Anordnungsverfahren ist im Dezember 2018 und damit deutlich vor der am 19.02.2019 ergangenen Endentscheidung im Hauptsacheverfahren zum Umgang Amtsgericht Bonn 404 F 259/18 eingeleitet und bislang nicht entschieden worden.

Unter dem 14.01.2019 ist im Anordnungsverfahren ein gegenüber dem ursprünglichen Antrag erheblich erweiterter Antrag auf Umgangsregelung gestellt worden, mit dem eine umfassende Umgangsregelung begehrt wurde.