OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.03.2010
2 AR 6/10
Normen:
FGG -RG; FamFG § 273; FamFG § 4; FamFG § 5; RPflG § 15;
Fundstellen:
Rpfleger 2010, 368
Vorinstanzen:
AG Landau - 1 XVII 267/03,

Funktionelle Zuständigkeit des Richters für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 2 AR 6/10

DRsp Nr. 2010/9724

Funktionelle Zuständigkeit des Richters für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht

Auch nach Inkrafttreten des FGG -RG ist alleine der Richter und nicht der Rechtspfleger für die Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht funktionell zuständig.

Eine Entscheidung über die Abgabe des Verfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

FGG -RG; FamFG § 273; FamFG § 4; FamFG § 5; RPflG § 15;

Gründe:

Gemäß § 4 Satz 1 FamFG kann ein Betreuungsverfahren aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden. Nach § 273 Satz 1 FamFG ist es in der Regel als ein wichtiger Grund anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Können sich zwei Betreuungsgerichte nicht über die Abgabe des Verfahrens einigen, so ist der Senat für die Entscheidung hierüber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG zuständig.

Eine solche Entscheidung über eine Abgabe kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ergehen, weil der Rechtspfleger des Amtsgerichts Landau in der Pfalz funktionell nicht zuständig war, das Amtsgericht Kaiserslautern um die Übernahme des Verfahrens zu ersuchen. Insoweit gilt folgendes: