Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei wegen Untreue (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Januar 1969 - 5 StR 644/68) sowie wegen Bestechlichkeit zu verurteilen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - auch für den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution. Diesen Tatbestand hat der Angeklagte, wie die Strafkammer zu Recht angenommen hat, durch Unterlassen begangen (§
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