BGH - Beschluß vom 15.07.1986
4 StR 301/86
Normen:
StGB § 13 ;
Fundstellen:
DRsp III(310)135a
EzSt StGB § 13 Nr. 8
JR 1987, 335
JZ 1986, 967
MDR 1986, 947
NJW 1987, 199
NStE StGB § 180a Nr. 2
NStZ 1986, 503
wistra 1986, 256

Garantenstellung des Leiters eines Ordnungsamtes

BGH, Beschluß vom 15.07.1986 - Aktenzeichen 4 StR 301/86

DRsp Nr. 1992/3608

Garantenstellung des Leiters eines Ordnungsamtes

»Zur Garantenstellung des Leiters eines Ordnungsamtes im Hinblick auf den durch § 180 a Abs. 1 StGB geschützten Personenkreis.«

Normenkette:

StGB § 13 ;

Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei wegen Untreue (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Januar 1969 - 5 StR 644/68) sowie wegen Bestechlichkeit zu verurteilen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - auch für den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution. Diesen Tatbestand hat der Angeklagte, wie die Strafkammer zu Recht angenommen hat, durch Unterlassen begangen (§ 13 StGB). Der Tatrichter hat aber übersehen, daß die Straftaten der Bestechlichkeit und der Beihilfe zur Förderung der Prostitution in einem Teilakt im selben Augenblick verwirklicht worden sind und deshalb im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen.