OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.02.2008
11 Wx 62/07
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 274/07
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 21 XVII 269/06

Gebrauch der Bezeichnungen Vollmachtsüberwachungsbetreuung oder Vollmachtskontrollbetreuung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 11 Wx 62/07

DRsp Nr. 2008/5395

Gebrauch der Bezeichnungen "Vollmachtsüberwachungsbetreuung" oder "Vollmachtskontrollbetreuung"

Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigen auch abkürzend "Vollmachtsüberwachungsbetreuung" oder "Vollmachtskontrollbetreuung" genannt wird.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Betroffene hat den Beteiligten zu 1 am 24. Januar 2006 bevollmächtigt, sie umfassend zu vertreten. Durch Beschluss vom 12. Juli 2007 (Bl. 68 d.A.) hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 2 für die Bereiche der Vermögenssorge und der Renten-, Vertrags- und Heimangelegenheiten zur Kontrollbetreuerin gem. § 1896 Abs. 3 BGB bestellt. Die hiergegen durch Schreiben des Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 07. November 2007 zurückgewiesen. Wegen des Verfahrensablaufs und der Begründung des landgerichtlichen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den den Beteiligten übersandten Beschluss Bezug genommen.

Gegen den Beschwerdebeschluss hat der Beteiligte zu 1 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Cottbus vom 06. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel wie folgt begründet: