OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.06.2016
II-10 WF 5/16
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 16.02.2016

Gebühren des beigeordneten Anwalts bei einem Mehrvergleich

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen II-10 WF 5/16

DRsp Nr. 2016/18144

Gebühren des beigeordneten Anwalts bei einem Mehrvergleich

Hat das Gericht Verfahrenskostenhilfe auch für einen "Vergleich/Mehrvergleich" bewilligt, so hat der Rechtsanwalt gleichwohl keinen Anspruch auf die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG -VV, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die Terminsgebühr bereits angefallen war.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt - Familiengericht - vom 16. Februar 2016 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, über die Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung vom 2. Februar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

[Gründe]

Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig und auch in der Sache erfolgreich.

Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil

das Amtsgericht nicht die beantragte Vergütung (1.548,07 €), sondern einen über die Wahlanwaltsgebühren (2.802,93 €) noch hinausgehenden Betrag festgesetzt hat. Die Festsetzung der Wahlanwaltsgebühren hat der beigeordnete Rechtsanwalt weder beantragt, noch kann er diese beanspruchen.