OLG Köln - Beschluss vom 29.04.2013
25 WF 235/12
Normen:
RVG § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 300
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 317 F 85/12

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2013 - Aktenzeichen 25 WF 235/12

DRsp Nr. 2013/14422

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe "für das Verfahren und den Vergleich" umfasst zumindest dann auch die Gebühren für die Erledigung nicht rechtshängiger Ansprüche durch den abgeschlossenen Vergleich, wenn diese Ansprüche in der mündlichen Verhandlung vor der Verfahrenskostenhilfebewilligung erörtert worden sind.

Tenor

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 24. April 2012 (317 F 85/12) wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1;

Gründe

I.