Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 01.08.2016 (
Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 27.04.2016 abgeändert und die den Rechtsanwälten H. & H. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf 2.209,76 € festgesetzt.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 01.08.2016, mit dem die Erinnerung gegen die weitere Festsetzung der nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung zurückgewiesen worden ist.
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