OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.04.2016
2 WF 214/16
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2; RVG -VV Nr. 3104; RVG § 48 Abs. 3; FamFG § 76;
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 01.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 422/14

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 2 WF 214/16

DRsp Nr. 2017/12107

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 01.08.2016 (4 F 422/14) wie folgt abgeändert:

Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 27.04.2016 abgeändert und die den Rechtsanwälten H. & H. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf 2.209,76 € festgesetzt.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2; RVG -VV Nr. 3104; RVG § 48 Abs. 3; FamFG § 76;

Gründe

I.

Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 01.08.2016, mit dem die Erinnerung gegen die weitere Festsetzung der nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung zurückgewiesen worden ist.