OLG Dresden - Beschluss vom 07.02.2014
23 WF 1209/13
Normen:
RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
MDR 2014, 686
NJW 2014, 2804
NJW 2014, 8
Vorinstanzen:
AG Bautzen, vom 04.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 91/12

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs; Erfallen der Terminsgebühr

OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2014 - Aktenzeichen 23 WF 1209/13

DRsp Nr. 2014/4181

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs; Erfallen der Terminsgebühr

Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt (Mehrvergleich), kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung weder einer Verfahrensgebühr noch einer Terminsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleiches verlangen.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bautzen vom 04.11.2013, 12 F 91/12, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100;

Gründe:

I.