Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 12. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
I. Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung eine Unterlassungsanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. In der persönlichen Anhörung am 13. Oktober 2010 schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung über den Verfahrensgegenstand und darüber hinaus zum Umgangsrecht des Antragsgegners. Das Amtsgericht bewilligte den Beteiligten Verfahrenskostenhilfe auch für den abgeschlossenen Vergleich. Außerdem setzte das Amtsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 1.500 € und den Gegenstandswert für den Vergleich auf 4.500 € fest.
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