OLG Celle - Beschluss vom 21.01.2011
10 WF 6/11
Normen:
RVG § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 835
MDR 2011, 324
NJW 2011, 1296
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 12.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 622 F 3168/10

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs über nicht anhängige Ansprüche

OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2011 - Aktenzeichen 10 WF 6/11

DRsp Nr. 2011/2400

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs über nicht anhängige Ansprüche

Der beigeordnete Rechtsanwalt kann, wenn Prozess/Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt wurde (hier: Umgangsvereinbarung in einem Gewaltschutzverfahren), insofern nur die Festsetzung einer 1,5 Einigungsgebühr - nicht auch einer Verfahrensdifferenzgebühr oder einer Terminsgebühr - verlangen.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 12. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung eine Unterlassungsanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. In der persönlichen Anhörung am 13. Oktober 2010 schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung über den Verfahrensgegenstand und darüber hinaus zum Umgangsrecht des Antragsgegners. Das Amtsgericht bewilligte den Beteiligten Verfahrenskostenhilfe auch für den abgeschlossenen Vergleich. Außerdem setzte das Amtsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 1.500 € und den Gegenstandswert für den Vergleich auf 4.500 € fest.