AG Ulm, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 972/06
Gebühren des in Scheidungssache beigeordneten PKH-Anwalts bei Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche in mündlicher Verhandlung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.01.2008 - Aktenzeichen 8 WF 12/08
DRsp Nr. 2008/3747
Gebühren des in Scheidungssache beigeordneten PKH-Anwalts bei Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche in mündlicher Verhandlung
»1. Über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung der Beschwerdefrist entscheidet das Beschwerdegericht, sofern mit dem Antrag die Rechtsmitteleinlegung erfolgt und die Erstinstanz nicht im Rahmen ihrer Abhilfebefugnis den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde für zulässig und begründet erachtet und deshalb zumindest teilweise abhilft.2. Wird im Rahmen der mündlichen Verhandlung über nicht rechtshängige Ansprüche nach vorheriger Erörterung eine Einigung erzielt und protokolliert, so entsteht neben der 1,5-Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG -VV, auch eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziff. 2 RVG -VV und eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 (Abs. 2) RVG -VV.3. Die Terminsgebühr ist ebenso wie die anderen Gebühren für den PKH-Anwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 55RVG gegen die Staatskasse festzusetzen, wenn der Prozesskostenhilfebewilligungs- und der Beiordnungsbeschluss auf die Vereinbarung erstreckt werden.«