I. Am 15.04.2003 hatte das Amtsgericht dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwalt H, G, Prozesskostenhilfe gem. § 121 III ZPO für das Ehescheidungsverfahren gewährt und die monatlich zu zahlenden Raten auf 45,- EUR festgesetzt. Da der Antragsteller die Raten nicht zahlte, wurde nach Hinweis vom 22.08.2003 an den Antragsteller persönlich am 15.10.2003 die Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO durch den Rechtspfleger aufgehoben. Dieser Beschluss wurde an den Antragsteller übersandt, ihm oder dem beigeordneten Anwalt aber nicht zugestellt.
Auf den Hinweis des Antragstellers, ihm sei wegen des bloßen Bezugs von Arbeitslosenhilfe - unter Beifügung des Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit in G vom 27.9.2004 - wurde ihm ein Gutschein für eine Fahrkarte von G nach Euskirchen und zurück übersandt.
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