OLG Köln - Beschluss vom 21.03.2005
14 WF 33/05
Normen:
ZPO § 114 § 124 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2007
JurBüro 2005, 544
OLGReport-Köln 2005, 455
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 148/03

Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei späterer Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Bescheidung eines wiederholten Antrags auf Prozesskostenhilfe auch nach Aufhebung wegen Nichtzahlung von raten

OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2005 - Aktenzeichen 14 WF 33/05

DRsp Nr. 2005/9979

Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei späterer Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Bescheidung eines wiederholten Antrags auf Prozesskostenhilfe auch nach Aufhebung wegen Nichtzahlung von raten

1. Bereits entstandene Gebührenansprüche gegen die Staatskasse können dem Rechtsanwalt nicht infolge einer späteren Aufhebung der Prozesskostenhilfe genommen werden.2. Die Wiederholung eines PKH-Antrags muss auch nach der Aufhebung der PKH wegen Nichtzahlung der Raten beschieden werden.

Normenkette:

ZPO § 114 § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Am 15.04.2003 hatte das Amtsgericht dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwalt H, G, Prozesskostenhilfe gem. § 121 III ZPO für das Ehescheidungsverfahren gewährt und die monatlich zu zahlenden Raten auf 45,- EUR festgesetzt. Da der Antragsteller die Raten nicht zahlte, wurde nach Hinweis vom 22.08.2003 an den Antragsteller persönlich am 15.10.2003 die Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO durch den Rechtspfleger aufgehoben. Dieser Beschluss wurde an den Antragsteller übersandt, ihm oder dem beigeordneten Anwalt aber nicht zugestellt.

Auf den Hinweis des Antragstellers, ihm sei wegen des bloßen Bezugs von Arbeitslosenhilfe - unter Beifügung des Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit in G vom 27.9.2004 - wurde ihm ein Gutschein für eine Fahrkarte von G nach Euskirchen und zurück übersandt.