OLG Hamm - Beschluss vom 29.10.2013
6 WF 237/13
Normen:
RVG § 15;
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 1096/11

Gebührenanspruch für das Beschwerdeverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2013 - Aktenzeichen 6 WF 237/13

DRsp Nr. 2013/24544

Gebührenanspruch für das Beschwerdeverfahren

1. Da der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG für jeden Rechtszug gesondert entsteht, muss der Rechtsanwalt sich auch für jeden Rechtszug gesondert mandatieren lassen.2. Nur der für das Beschwerdeverfahren mandatierte und also im Beschwerdeverfahren zulässigerweise tätig gewordene Rechtsanwalt kann Gebühren beanspruchen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 29.5.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh vom 23.5.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 307,85 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15;

Gründe

I.

Durch Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh vom 5.6.2012 ist dem Beteiligten zu 2) aufgegeben worden, an die durch die Beteiligten zu 1) vertretene Antragstellerin des Ausgangsverfahrens für den Zeitraum von April 2010 bis einschließlich Dezember 2011 einen monatlichen Kindesunterhalt von 25,00 € und ab Januar 2012 einen Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 224,00 € zu zahlen.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 9.7.2012 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22.8.2012 hat er die Beschwerde zurückgenommen.