OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.06.2003
16 WF 76/03
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1122
OLGReport-Karlsruhe 2004, 271
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 5/03

Gefährdung der angemessenen Altersversorgung einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 16 WF 76/03

DRsp Nr. 2003/15024

Gefährdung der angemessenen Altersversorgung einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei

»1. Die angemessene Alterversorgung einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist dann gefährdet, wenn eine unter Einbeziehung des für die Prozesskosten zu verwendenden Kapitals von der Sozialhilfe unabhängige Altersversorgung existiert und die anderweitige Verwendung dieses Kapitals ursächlich dazu führt, dass die Partei in Zukunft ihre Altersversorgung zumindest teilweise auch durch die Inanspruchnahme von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt wird bestreiten müssen. 2. Barkapital ist nicht von vornherein für Versorgungszwecke ungeeignet, wenn die Partei sich damit auch tatsächlich eine Versorgung aufbauen oder eine Grundlage dafür schaffen will, etwa durch Abschluss einer privaten Lebensversicherung oder durch Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

(nicht dem Beklagten mitzuteilen)

1. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, die Klägerin könne Barmittel von 10.367,33 EURO, angelegt bei der Volksbank S., heranziehen, um den Prozesskostenbedarf zu bestreiten.