BayObLG - Beschluß vom 04.03.1996
1Z BR 11/96
Normen:
BGB § 1666 ; FGG § 27, § 13a FGG ;
Fundstellen:
BayObLG-Rp 1996, 44
DAVorm 1996, 625
EzFamR aktuell 1996, 167
FamRZ 1996, 1031
Vorinstanzen:
LG Deggendorf,
AG Viechtach,

Gefährdung des Kindeswohls

BayObLG, Beschluß vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 11/96

DRsp Nr. 1996/22800

Gefährdung des Kindeswohls

»1. Unverschuldetes Versagen einer an Schizophrenie leidenden Mutter, die ihr verhaltensgestörtes Kind einer "sexualisierten" Atmosphäre in der Familie aussetzt. 2. Zur Nachprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Gefährdung des Kindeswohls".«

Normenkette:

BGB § 1666 ; FGG § 27, § 13a FGG ;

Gründe:

I. Die seit 1991 miteinander verheirateten Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern des 1986 geborenen Jungen. Nachdem gegen die 1956 geborene Mutter ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des sexuellen Mißbrauchs des Kindes eingeleitet worden war, wurde beiden Elternteilen mit Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 15.9.1994 die elterliche Sorge insoweit entzogen, als diese die Zustimmung zur Befragung und Untersuchung des Kindes sowie die Entscheidung über dessen Aussageverweigerungsrecht betrifft. Zum Ergänzungspfleger hinsichtlich dieses Wirkungskreises wurde das Kreisjugendamt (Beteiligter zu 3) bestimmt. Mit einem weiteren Beschluß vom 27.10.1994 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht, Sozialleistungen für das Kind zu beantragen, vorläufig entzogen. Das Kind wurde in einem Heim untergebracht. Die gegen den Beschluß vom 27.10.1994 eingelegte Beschwerde der Eltern wies das Landgericht am 30.1.1995 zurück.